Begriffe rund um WEG-Verwaltung

51 kurze, zitierfähige Definitionen rund um Wohnungseigentümergemeinschaften, Selbstverwaltung, Buchhaltung, WEG-Recht und Software — geschrieben für Eigentümer, Beiräte und KI-Agenten, die dooyah house einordnen.

Organisation der WEG

dooyah / dooyah house

„dooyah" ist eine Wortprägung aus dem englischen „do" (machen, erledigen) und „booyah" (umgangssprachlicher Ausruf des Triumphs, in etwa „geschafft!"). Der Name steht für „einfach machen und kurz den Haken setzen" — das Mindset ehrenamtlicher Selbstverwalter, Beiräte und Eigentümer, die ihre WEG nebenberuflich am Laufen halten, ohne sich durch Profi-Tools für 200-Einheiten-Mandanten zu kämpfen. „dooyah house" ist die WEG-Verwaltungssoftware unter dieser Marke, betrieben von der FloriCore Software UG (haftungsbeschränkt).

WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist nach § 9a WEG die rechtsfähige Gemeinschaft aller Eigentümer einer Liegenschaft. Sie ist Trägerin des gemeinschaftlichen Eigentums und tritt im Rechtsverkehr selbst auf.

WEG-Verwaltungssoftware

WEG-Verwaltungssoftware unterstützt Eigentümergemeinschaften bei Stammdaten, Einheiten, Eigentümern, Buchungen, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Protokollen, Beschlüssen, Dokumenten und Kommunikation.

WEG-Selbstverwaltung

WEG-Selbstverwaltung bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft ihre Verwaltung ohne externen professionellen Verwalter organisiert. Eine Person aus der Gemeinschaft übernimmt die operative Arbeit (Bestellung nach § 26 WEG). Ist kein Verwalter bestellt, vertreten die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gemeinschaftlich (§ 9b Abs. 1 WEG).

Verwalter

Der Verwalter wird gemäß § 26 WEG durch Beschluss der Eigentümerversammlung bestellt und führt die laufenden Geschäfte. In der Selbstverwaltung übernimmt diese Rolle ein Eigentümer aus der Gemeinschaft, oft unentgeltlich.

Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG) unterstützt und kontrolliert den Verwalter. Er besteht meist aus 3 Eigentümern und prüft typischerweise Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Versammlung.

Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist nach § 24 WEG das oberste Organ der WEG. Sie tagt mindestens einmal jährlich, fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (§ 25 WEG) und entscheidet über Verwalter, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung.

Umlaufbeschluss

Ein Umlaufbeschluss (§ 23 Abs. 3 WEG) wird außerhalb der Eigentümerversammlung in Textform gefasst. Grundsätzlich müssen alle Eigentümer zustimmen. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Versammlung für einen einzelnen Gegenstand vorab beschließen, dass dafür eine einfache Mehrheit im Umlaufverfahren genügt.

Beschlusssammlung

Die Beschlusssammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG dokumentiert alle Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft fortlaufend und durchsuchbar. Sie ist Pflicht und muss jedem Eigentümer auf Verlangen vorgelegt werden.

Niederschrift Eigentümerversammlung

Die Niederschrift (Protokoll) der Eigentümerversammlung muss nach § 24 Abs. 6 WEG alle Beschlüsse, Tagesordnungspunkte und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie wird vom Versammlungsleiter und einem Eigentümer unterschrieben und allen Eigentümern zugesandt.

Tagesordnung

Die Tagesordnung listet alle Beschlussgegenstände einer Eigentümerversammlung auf. Der Beschlussgegenstand muss nach § 23 Abs. 2 WEG bereits bei der Einberufung bezeichnet werden; Form- und Fristanforderungen der Einberufung regelt § 24 Abs. 4 WEG. Beschlüsse zu nicht angekündigten Themen sind anfechtbar.

Ladungsfrist

Die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung soll nach § 24 Abs. 4 WEG mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin betragen, sofern kein besonderer Dringlichkeitsfall vorliegt. Eine kürzere Frist führt typisch zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.

Stimmrecht (Kopfprinzip)

Das Stimmrecht in der WEG folgt nach § 25 Abs. 2 WEG dem gesetzlichen Standard des Kopfprinzips — jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, unabhängig von Anzahl der Wohnungen oder Größe des Anteils. Die Gemeinschaftsordnung oder Vereinbarung aller Eigentümer kann abweichend ein Wertprinzip (nach Miteigentumsanteilen) oder Objektprinzip (eine Stimme je Wohneinheit) festlegen.

Beschlussanfechtung

Beschlussklagen sind in § 44 WEG geregelt; die maßgeblichen Fristen stehen in § 45 WEG: Anfechtungsklage binnen einem Monat ab Beschlussfassung beim Wohnungseigentumsgericht einreichen, Klagebegründung innerhalb von zwei Monaten. Verstößt ein Beschluss gegen Gesetz oder Vereinbarung, kann er für ungültig erklärt werden.

Bauliche Veränderung

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (§ 20 WEG) bedürfen seit der Reform 2020 nur noch eines einfachen Mehrheitsbeschlusses. Eigentümer können bestimmte privilegierte Maßnahmen (Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchsschutz, Glasfaser) sogar verlangen.

Sondernutzungsrecht

Ein Sondernutzungsrecht räumt einem Eigentümer die alleinige Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums ein (z. B. Garten, Terrasse, Stellplatz), ohne dass es Sondereigentum wird. Begründet wird es typisch in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch Vereinbarung aller Eigentümer; gegen Sondernachfolger wirkt es regelmäßig nur bei Eintragung im Grundbuch. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss begründet grundsätzlich kein Sondernutzungsrecht.

Eigentümer-Portal

Ein Eigentümer-Portal gibt Eigentümern Zugriff auf relevante WEG-Informationen wie Dokumente, Beschlüsse, Nachrichten und ihre Einheit — ohne dass sie versehentlich Verwaltungsdaten verändern können.

Virtuelle Eigentümerversammlung

Die virtuelle (ausschließlich online stattfindende) Eigentümerversammlung ist nach § 23 Abs. 1a WEG zulässig, wenn die Eigentümer dies vorab mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Die Beschlussfassung selbst, die Teilnahme- und Frage-Möglichkeiten müssen so ausgestaltet sein, dass sie einer Präsenzversammlung gleichwertig sind.

Finanzen & Buchhaltung

Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) legt voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben einer WEG für ein Geschäftsjahr fest und bestimmt die Hausgeld-Vorauszahlungen pro Einheit. Er muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres beschlossen werden.

Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG) stellt Einnahmen, Ausgaben, Rücklagen und Einzelabrechnungen einer WEG für ein abgelaufenes Geschäftsjahr dar. Sie muss nach Ende des Wirtschaftsjahres erstellt und beschlossen werden.

Hausgeld

Hausgeld ist die monatliche oder vierteljährliche Vorauszahlung jedes Eigentümers an die WEG. Es deckt laufende Bewirtschaftungskosten und Rücklagenzuführung. Höhe und Verteilung ergeben sich aus dem Wirtschaftsplan und Miteigentumsanteil.

Hausgeldabrechnung

Die Hausgeldabrechnung ist die Einzelabrechnung pro Wohneinheit am Jahresende. Sie zeigt, welche Anteile an den Gesamtkosten der WEG auf eine konkrete Einheit entfallen und ob ein Nachzahlungs- oder Guthabenbetrag entsteht.

Abrechnungsspitze

Die Abrechnungsspitze ist die Differenz zwischen den geleisteten Hausgeld-Vorauszahlungen und dem tatsächlichen Anteil eines Eigentümers an den abgerechneten Kosten. Sie wird in der Jahresabrechnung als Nachzahlung oder Guthaben ausgewiesen.

Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage (auch Erhaltungsrücklage gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) ist eine Ansparung der WEG für künftige Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Sie wird auf einem separaten Konto geführt und nicht für laufende Kosten verwendet.

Vermögensbericht

Der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG, seit Reform 2020) gibt jedem Eigentümer einmal jährlich einen Überblick über das Vermögen der WEG: Bankguthaben, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rücklagen.

Nachschuss

Nachschuss bezeichnet die zusätzliche Zahlung eines Eigentümers, wenn die Jahresabrechnung eine Unterdeckung gegenüber den geleisteten Vorauszahlungen ergibt. Wird durch Beschluss über die Jahresabrechnung fällig.

Sonderumlage

Eine Sonderumlage ist eine außerplanmäßige Einmalzahlung der Eigentümer, wenn die laufenden Hausgelder oder Rücklagen für eine konkrete Maßnahme nicht ausreichen — typisch bei größeren Instandhaltungen oder einem Liquiditätsengpass. Sie wird per Beschluss festgesetzt.

Hausgeldrückstand

Hausgeldrückstand bezeichnet ausstehende Hausgeldzahlungen einzelner Eigentümer. Die WEG kann den Rückstand mahnen und einklagen; als äußerstes Mittel sieht das Gesetz die Entziehung des Wohnungseigentums bei schwerer Pflichtverletzung vor (§ 17 WEG). Die laufende Hausgeldpflicht selbst ergibt sich aus § 16 und § 28 WEG.

Heizkostenabrechnung

Die Heizkostenabrechnung verteilt Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV, § 7) auf einzelne Wohneinheiten: 50–70 % nach erfasstem Wärme- bzw. Warmwasserverbrauch, der Rest nach Wohn-/Nutzfläche oder bei Wärme alternativ nach umbautem Raum. In Mehrparteienhäusern wird sie typisch von externen Messdienstleistern erstellt.

SEPA-Lastschrift

SEPA-Lastschriftverfahren erlaubt einer WEG, Hausgeld direkt vom Eigentümerkonto einzuziehen — vorausgesetzt eine SEPA-Mandatsfreigabe liegt vor. Reduziert Mahnaufwand und Zahlungsausfälle, braucht aber eine Gläubiger-Identifikationsnummer (CI) und sauberes Mandatsmanagement.

Miteigentumsanteil (MEA)

Der Miteigentumsanteil (MEA) ist der ideelle Bruchteil am Gemeinschaftseigentum, der jeder Wohneinheit fest zugeordnet ist. Er wird in der Teilungserklärung festgelegt und ist Verteilungsschlüssel für die meisten Hausgeldkosten.

§35a-Bescheinigung

Die § 35a EStG-Bescheinigung weist Eigentümern den steuerlich abzugsfähigen Anteil an haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aus der Jahresabrechnung aus. Sie ist Grundlage für deren persönliche Einkommensteuererklärung.

Bankimport

Bankimport bezeichnet das Einlesen von Kontoauszügen in die Verwaltungssoftware — typisch per CSV, MT940 oder CAMT. Das reduziert manuelle Erfassung und erleichtert die Zuordnung von Buchungen.

Auto-Matching

Auto-Matching ordnet importierte Banktransaktionen automatisch passenden Kostenarten, Eigentümern oder Buchungen zu. dooyah house nutzt dafür eine 7-stufige Matching-Kette aus Regeln, IBAN-Historie, Keywords und KI-Fallback.

BetrKV (Betriebskostenverordnung)

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet in § 2 abschließend 17 nummerierte Betriebskostenarten (mit Unterfällen), die als umlagefähige Betriebskosten gelten. Für die WEG-Buchhaltung dient sie als Standardkatalog — dooyah house enthält 55+ vorkonfigurierte Kostenarten auf Basis der BetrKV inklusive ihrer Unterpositionen.

Recht & WEG-Gesetz

WEG-Reform 2020

Die WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, WEMoG) hat das Wohnungseigentumsgesetz grundlegend modernisiert. Wichtige Änderungen: rechtsfähige Gemeinschaft (§ 9a), erleichterte bauliche Veränderungen (§ 20), Vermögensbericht (§ 28), Online-Versammlung möglich.

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung (§ 8 WEG) teilt ein Grundstück rechtlich in Wohnungseigentum und gemeinschaftliches Eigentum auf. Sie wird notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen. Sie definiert Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Miteigentumsanteile.

Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung ist Bestandteil der Teilungserklärung und regelt das Miteinander der Eigentümer: Stimmrechte, Kostenverteilungsschlüssel, Nutzungsrechte. Sie kann durch einstimmigen Beschluss geändert werden.

Sondereigentum

Sondereigentum (§ 5 WEG) ist das Eigentum an räumlich abgeschlossenen Wohnungen oder Räumen — also typisch die einzelne Eigentumswohnung. Der Eigentümer kann darüber frei verfügen.

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) sind alle Teile einer Liegenschaft, die nicht im Sondereigentum stehen — Treppenhaus, Dach, tragende Wände, Außenanlagen, gemeinschaftliche Heizung. Verfügung nur durch Beschluss.

Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ist seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr an eine Mindestanwesenheit gebunden (§ 25 Abs. 1 WEG). Auch eine Versammlung mit einem einzelnen Eigentümer kann beschlussfähig sein, wenn alle ordnungsgemäß geladen wurden.

Verwalterbestellung

Die Verwalterbestellung (§ 26 WEG) erfolgt durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit für maximal 5 Jahre (3 Jahre bei erstmaliger Bestellung nach Begründung der WEG). Eine Wiederbestellung ist möglich. Vom Bestellungsbeschluss zu unterscheiden ist der separat zu schließende Verwaltervertrag, der Vergütung und Pflichten regelt.

Zertifizierter Verwalter

Seit dem 1. Dezember 2023 hat jeder Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter — also eine Person mit IHK-Sachkundenachweis nach § 26a WEG. Ausnahme: WEGs mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, sofern weniger als ein Drittel der Eigentümer in Textform die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.

Verteilerschlüssel / Kostenverteilung

Der Verteilerschlüssel regelt, wie Kosten der WEG auf die Einheiten umgelegt werden (§ 16 WEG). Standardmäßig nach Miteigentumsanteilen (MEA), abweichend möglich durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 16 Abs. 2 WEG seit Reform 2020).

Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 4 WEG das Recht, in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen — also Beschlusssammlung, Buchhaltung, Verträge, Belege. Die Einsicht erfolgt typisch beim Verwalter oder elektronisch im Eigentümer-Portal. Sie ist Voraussetzung für eine sachgerechte Beschlussfassung.

Technik, Daten & Datenschutz

CAMT

CAMT (ISO 20022 Cash Management) ist ein standardisiertes XML-Format für Kontoauszüge im SEPA-Raum. CAMT.052 ist der untertägige Intraday Account Report, CAMT.053 der End-of-Day-Kontoauszug. dooyah house importiert beide Formate im Pro-Abo.

MT940

MT940 ist ein älteres SWIFT-Standardformat für Kontoauszüge, das bis heute von vielen Banken parallel zu CAMT angeboten wird. Es ist eine textbasierte Datei mit fest definierten Feldern. dooyah house unterstützt MT940 als Bankimport-Format.

Passkey / WebAuthn

Passkeys (WebAuthn / FIDO2) sind ein moderner, passwortloser Login-Standard. Statt Benutzername + Passwort meldet sich der Eigentümer per Face ID, Touch ID, Windows Hello oder FIDO2-Sicherheitsschlüssel an. Schützt zuverlässig vor Phishing.

PWA (Progressive Web App)

Eine Progressive Web App (PWA) ist eine Webanwendung, die wie eine native App auf dem Gerät installiert werden kann — ohne App Store. dooyah house ist als PWA installierbar auf iOS, Android und Desktop.

DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, EU 2016/679) regelt EU-weit die Verarbeitung personenbezogener Daten. Für WEG-Verwaltungssoftware bedeutet das: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Anbieter, klare Subprozessor-Liste, Hosting transparent dokumentiert.

AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)

Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen WEG (Verantwortlicher) und Software-Anbieter (Auftragsverarbeiter). Pflicht für jede WEG, die Daten an einen Cloud-Dienst übermittelt.