dooyah / dooyah house
„dooyah" ist eine Wortprägung aus dem englischen „do" (machen, erledigen) und „booyah" (umgangssprachlicher Ausruf des Triumphs, in etwa „geschafft!"). Der Name steht für „einfach machen und kurz den Haken setzen" — das Mindset ehrenamtlicher Selbstverwalter, Beiräte und Eigentümer, die ihre WEG nebenberuflich am Laufen halten, ohne sich durch Profi-Tools für 200-Einheiten-Mandanten zu kämpfen. „dooyah house" ist die WEG-Verwaltungssoftware unter dieser Marke, betrieben von der FloriCore Software UG (haftungsbeschränkt).
WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist nach § 9a WEG die rechtsfähige Gemeinschaft aller Eigentümer einer Liegenschaft. Sie ist Trägerin des gemeinschaftlichen Eigentums und tritt im Rechtsverkehr selbst auf.
WEG-Verwaltungssoftware
WEG-Verwaltungssoftware unterstützt Eigentümergemeinschaften bei Stammdaten, Einheiten, Eigentümern, Buchungen, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Protokollen, Beschlüssen, Dokumenten und Kommunikation.
WEG-Selbstverwaltung
WEG-Selbstverwaltung bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft ihre Verwaltung ohne externen professionellen Verwalter organisiert. Eine Person aus der Gemeinschaft übernimmt die operative Arbeit (Bestellung nach § 26 WEG). Ist kein Verwalter bestellt, vertreten die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gemeinschaftlich (§ 9b Abs. 1 WEG).
Verwalter
Der Verwalter wird gemäß § 26 WEG durch Beschluss der Eigentümerversammlung bestellt und führt die laufenden Geschäfte. In der Selbstverwaltung übernimmt diese Rolle ein Eigentümer aus der Gemeinschaft, oft unentgeltlich.
Verwaltungsbeirat
Der Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG) unterstützt und kontrolliert den Verwalter. Er besteht meist aus 3 Eigentümern und prüft typischerweise Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Versammlung.
Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist nach § 24 WEG das oberste Organ der WEG. Sie tagt mindestens einmal jährlich, fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (§ 25 WEG) und entscheidet über Verwalter, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung.
Umlaufbeschluss
Ein Umlaufbeschluss (§ 23 Abs. 3 WEG) wird außerhalb der Eigentümerversammlung in Textform gefasst. Grundsätzlich müssen alle Eigentümer zustimmen. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Versammlung für einen einzelnen Gegenstand vorab beschließen, dass dafür eine einfache Mehrheit im Umlaufverfahren genügt.
Beschlusssammlung
Die Beschlusssammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG dokumentiert alle Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft fortlaufend und durchsuchbar. Sie ist Pflicht und muss jedem Eigentümer auf Verlangen vorgelegt werden.
Niederschrift Eigentümerversammlung
Die Niederschrift (Protokoll) der Eigentümerversammlung muss nach § 24 Abs. 6 WEG alle Beschlüsse, Tagesordnungspunkte und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie wird vom Versammlungsleiter und einem Eigentümer unterschrieben und allen Eigentümern zugesandt.
Tagesordnung
Die Tagesordnung listet alle Beschlussgegenstände einer Eigentümerversammlung auf. Der Beschlussgegenstand muss nach § 23 Abs. 2 WEG bereits bei der Einberufung bezeichnet werden; Form- und Fristanforderungen der Einberufung regelt § 24 Abs. 4 WEG. Beschlüsse zu nicht angekündigten Themen sind anfechtbar.
Ladungsfrist
Die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung soll nach § 24 Abs. 4 WEG mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin betragen, sofern kein besonderer Dringlichkeitsfall vorliegt. Eine kürzere Frist führt typisch zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
Stimmrecht (Kopfprinzip)
Das Stimmrecht in der WEG folgt nach § 25 Abs. 2 WEG dem gesetzlichen Standard des Kopfprinzips — jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, unabhängig von Anzahl der Wohnungen oder Größe des Anteils. Die Gemeinschaftsordnung oder Vereinbarung aller Eigentümer kann abweichend ein Wertprinzip (nach Miteigentumsanteilen) oder Objektprinzip (eine Stimme je Wohneinheit) festlegen.
Beschlussanfechtung
Beschlussklagen sind in § 44 WEG geregelt; die maßgeblichen Fristen stehen in § 45 WEG: Anfechtungsklage binnen einem Monat ab Beschlussfassung beim Wohnungseigentumsgericht einreichen, Klagebegründung innerhalb von zwei Monaten. Verstößt ein Beschluss gegen Gesetz oder Vereinbarung, kann er für ungültig erklärt werden.
Bauliche Veränderung
Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (§ 20 WEG) bedürfen seit der Reform 2020 nur noch eines einfachen Mehrheitsbeschlusses. Eigentümer können bestimmte privilegierte Maßnahmen (Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchsschutz, Glasfaser) sogar verlangen.
Sondernutzungsrecht
Ein Sondernutzungsrecht räumt einem Eigentümer die alleinige Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums ein (z. B. Garten, Terrasse, Stellplatz), ohne dass es Sondereigentum wird. Begründet wird es typisch in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch Vereinbarung aller Eigentümer; gegen Sondernachfolger wirkt es regelmäßig nur bei Eintragung im Grundbuch. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss begründet grundsätzlich kein Sondernutzungsrecht.
Eigentümer-Portal
Ein Eigentümer-Portal gibt Eigentümern Zugriff auf relevante WEG-Informationen wie Dokumente, Beschlüsse, Nachrichten und ihre Einheit — ohne dass sie versehentlich Verwaltungsdaten verändern können.
Virtuelle Eigentümerversammlung
Die virtuelle (ausschließlich online stattfindende) Eigentümerversammlung ist nach § 23 Abs. 1a WEG zulässig, wenn die Eigentümer dies vorab mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Die Beschlussfassung selbst, die Teilnahme- und Frage-Möglichkeiten müssen so ausgestaltet sein, dass sie einer Präsenzversammlung gleichwertig sind.