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Ist WEG-Verwaltung ohne externen Verwalter erlaubt?

Ja. Eine Eigentümergemeinschaft darf nach § 26 WEG ohne externen Verwalter agieren. Sie muss aber einen Verwalter bestellen — das kann eine Person aus den Eigentümern sein (Selbstverwaltung), oft unentgeltlich. Der Verwalter wird mit einfacher Mehrheit der Eigentümerversammlung gewählt, für maximal 5 Jahre (3 Jahre bei erstmaliger Bestellung nach Begründung der Gemeinschaft).

Die WEG-Reform 2020 hat die rechtliche Stellung des Verwalters klar geregelt: Es muss einen Verwalter geben (§ 9b WEG), aber das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einem gewerblichen Verwalter und einem aus dem Eigentümerkreis. Wichtige Voraussetzungen: (1) Beschluss zur Verwalterbestellung mit einfacher Mehrheit (§ 25 WEG). (2) Befristung auf maximal 5 Jahre (3 Jahre bei erstmaliger Bestellung nach Begründung der WEG). Die Gemeinschaft kann den Selbstverwalter beliebig oft wiederwählen. (3) Der Selbstverwalter trägt zivilrechtliche Verantwortung für seine Handlungen — daher empfehlen sich klare Beschlüsse zur Aufgabenabgrenzung und Dokumentation. (4) Seit dem 1. Dezember 2023 hat jeder Eigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG); WEGs mit weniger als neun Sondereigentumsrechten sind ausgenommen, sofern weniger als ein Drittel der Eigentümer in Textform die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.

Was muss man rechtlich beachten?

  1. Verwalterbestellung per Beschluss (§ 26 WEG): „Die WEG bestellt [Name] aus den Eigentümern als Verwalter ab [Stichtag] für [Zeitraum]."
  2. Vergütung regeln — auch unentgeltlich möglich, sollte aber im Beschluss stehen.
  3. Verwalterhaftpflicht: optional, aber empfehlenswert, gerade bei Selbstverwaltung mit komplexer Buchhaltung.
  4. Bankvollmacht / Kontowechsel beim WEG-Konto und Rücklagenkonto regeln.
  5. Ab 9 Sondereigentumsrechten: Anspruch auf zertifizierten Verwalter seit 1.12.2023 beachten (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG) — der Selbstverwalter kann die Zertifizierungsprüfung selbst absolvieren.
  6. Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG sauber führen.

Kleinanlagen-Ausnahme: WEGs unter 9 Sondereigentumsrechten

WEGs mit weniger als neun Sondereigentumsrechten können nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG (Halbsatz 2) auch nach Inkrafttreten der Zertifizierungsregel (1. Dezember 2023) auf einen nicht zertifizierten Verwalter aus den eigenen Reihen setzen — solange weniger als ein Drittel der Eigentümer in Textform einen zertifizierten Verwalter verlangt. Damit ist die ehrenamtliche Selbstverwaltung gerade in selbstverwalteten Gemeinschaften die typische Konstellation.

Was ab 9 Sondereigentumsrechten gilt

Jeder einzelne Eigentümer kann einen zertifizierten Verwalter verlangen — ohne Drittel-Quorum. Selbstverwaltung bleibt möglich, aber der Selbstverwalter sollte die IHK-Zertifizierungsprüfung absolvieren oder die Gemeinschaft hält explizit fest, dass kein Eigentümer einen Zertifizierten verlangt. In der Praxis arbeiten viele WEGs ab 9 Sondereigentumsrechten weiterhin ohne Zertifizierungspflicht, wenn keine entsprechende Eigentümerinitiative entsteht.