1. Ruhe bewahren — die WEG bleibt handlungsfähig
Eine Verwalter-Kündigung legt die Gemeinschaft nicht lahm. Ist kein Verwalter bestellt, verwalten die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich (§ 18 Abs. 1 WEG). Dringende Maßnahmen (Notgeschäftsführung) bleiben möglich. Wichtig ist, zügig eine geordnete Lösung zu beschließen.
- Kein Verwalter = gemeinschaftliche Verwaltung durch die Eigentümer
- Laufende Verträge (Versicherung, Wartung) bestehen weiter
- Bankkonto der Gemeinschaft bleibt das Konto der Gemeinschaft
- Ziel: interner Verwalter per Beschluss, statt Dauerprovisorium
2. Versammlung einberufen
Ohne Verwalter übernimmt die Einberufung der Beiratsvorsitzende, dessen Vertreter oder ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer (§ 24 Abs. 3 WEG). Textform, drei Wochen Frist, klare Tagesordnung.
- Einberufung durch Beirat oder ermächtigten Eigentümer
- Ladungsfrist drei Wochen, Einladung in Textform
- Tagesordnung: Verwalterbestellung, Vollmachten, Konto, Wirtschaftsplan
- Beschlussvorlagen vorab sauber formulieren
3. Selbstverwaltung beschließen
Die Versammlung bestellt einen Eigentümer als internen Verwalter und regelt Befugnisse, Bankvollmacht, eine etwaige Aufwandsentschädigung und die Vertretung. Eine Bestellung gilt höchstens fünf Jahre.
- Interner Verwalter bestellt, Aufgaben definiert (§ 26 WEG)
- Verwaltungsbeirat / Kassenprüfer für das Vier-Augen-Prinzip
- Klein-WEG-Ausnahme bei der Zertifizierung geprüft
- Beschluss landet in der Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG)
4. Bankkonto und Unterlagen übernehmen
Kontoinhaber bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer — bei WEG-Konto und Rücklagenkonto ändern sich nur die Verfügungsberechtigung (Vollmacht) und die Verwalteradresse auf den neuen internen Verwalter. Vom alten Verwalter fordern Sie die Unterlagen und das Verwaltungsvermögen heraus — die Datenbasis für den Neustart.
- Verfügungsberechtigung/Vollmacht bei Giro- und Rücklagenkonto auf den neuen Verwalter
- Herausgabe: Beschluss-Sammlung, Verträge, Abrechnungen, Belege
- Stand der Erhaltungsrücklage und Kontoguthaben übergeben lassen
- Übergabe dokumentieren (wichtig für die nächste Abrechnung)
5. Daten in dooyah übernehmen
In dooyah house legen Sie die WEG an: Einheiten, Eigentümer, Miteigentumsanteile. Stammdaten lassen sich über die Migrationszentrale auch aus einer Tabelle importieren. Den Kontostand zum Übernahmestichtag tragen Sie je Konto als Anfangsbestand ein.
- Einheiten, Eigentümer und MEA anlegen oder importieren
- Anfangsbestand je Konto zum Übernahmestichtag erfassen
- Laufende Hausgeld-Sollstellung übernehmen
- Belege und Dokumente strukturiert ablegen
6. Den laufenden Betrieb aufnehmen
Ab jetzt läuft der normale Jahreszyklus: Wirtschaftsplan fortführen, laufend buchen, am Jahresende Jahresabrechnung samt Vermögensbericht erstellen und die Versammlung durchführen.
- Wirtschaftsplan und Hausgeld-Vorschüsse
- Bankimport (CSV, MT940, CAMT) mit Zuordnungsvorschlägen
- Jahresabrechnung + Vermögensbericht (§ 28 WEG) als PDF
- Eigentümer-Portal für Transparenz von Anfang an