Die Gemeinschaft ist rechtsfähig (§ 9a WEG)
Seit der Reform ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ein rechtsfähiger Verband und Trägerin der Verwaltung. Sie schließt Verträge, führt Konten und tritt nach außen auf — der Verwalter vertritt sie. Das schafft klare Verhältnisse, gerade bei eigenem WEG-Konto und Dienstleisterverträgen.
- GdWE als rechtsfähiger Verband
- WEG-Konto läuft auf die Gemeinschaft, nicht auf Privatpersonen
- Verwalter handelt mit Vertretungsmacht für die Gemeinschaft (§ 9b WEG)
Bauliche Veränderungen leichter beschließen (§ 20 WEG)
Bauliche Veränderungen — etwa Barrierefreiheit, Lademöglichkeit fürs E-Auto, Glasfaser oder Einbruchschutz — werden seit der Reform mit einfacher Mehrheit beschlossen. Wer die Kosten trägt, richtet sich nach § 21 WEG und hängt von der Beschlusslage ab: je nach Konstellation tragen sie alle Eigentümer, nur die zustimmenden oder nur die nutzenden — privilegierte Maßnahmen (z. B. Barrierefreiheit, E-Mobilität) folgen dabei eigenen Regeln.
- Einfache Mehrheit statt Allstimmigkeit
- Privilegierte Maßnahmen: Barrierefreiheit, E-Mobilität, Glasfaser, Einbruchschutz
- Kostentragung differenziert nach § 21 WEG je nach Beschlussart
Neu: der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG)
Die wohl praxisrelevanteste Neuerung für die Abrechnung: Der Verwalter muss nach Ablauf des Kalenderjahres einen Vermögensbericht erstellen — Stand der Erhaltungsrücklage und wesentliches Gemeinschaftsvermögen — und ihn den Eigentümern zur Verfügung stellen.
- Stand der Erhaltungsrücklage zum Stichtag
- Wesentliches Gemeinschaftsvermögen (Kontostände, Forderungen)
- In dooyah Teil des Jahresabrechnungs-PDF
- Nicht beschlusspflichtig, aber bereitzustellen
Beschluss nur noch über Nachschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG)
Früher wurde „die Jahresabrechnung" beschlossen. Seit 2020 beschließt die Versammlung über die sich aus der Abrechnung ergebenden Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Die Abrechnung selbst erstellt der Verwalter.
- Beschlussgegenstand: Nachschüsse / Anpassung der Vorschüsse
- Abrechnungsspitze je Einheit als Grundlage
- dooyah weist die Abrechnungsspitze je Einheit aus
Erhaltungsrücklage & zertifizierter Verwalter
Aus der „Instandhaltungsrücklage" wurde die Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Neu ist außerdem der zertifizierte Verwalter (§ 26a WEG) — mit einer wichtigen Ausnahme für kleine Gemeinschaften.
- Angemessene Erhaltungsrücklage als ordnungsmäßige Verwaltung
- Zertifizierter Verwalter (§ 26a WEG)
- Klein-WEG-Ausnahme: < 9 Sondereigentumsrechte, ein Eigentümer als Verwalter, < 1/3 verlangt Zertifizierung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6)
- Verwalter jederzeit abberufbar (§ 26 Abs. 3 WEG)
Modernere Versammlung & Beschluss-Sammlung
Die Reform erlaubt die Online-Teilnahme an der Präsenzversammlung (§ 23 Abs. 1 WEG) und senkt die Hürde für Umlaufbeschlüsse (§ 23 Abs. 3 WEG). Unverändert wichtig bleibt die Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG).
- Online-Teilnahme an der Versammlung möglich (per Beschluss)
- Umlaufbeschluss niedrigschwelliger
- dooyah: Umlaufbeschluss + Protokoll + fortlaufende Beschluss-Sammlung
- Keine integrierte Live-Online-Abstimmung in dooyah